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Saubere Dokumentation der Nutzung der Zweitwohnung führt zum Erfolg

Strategisch wichtige Zweitwohnung sind Werbungskosten

Doppelter Wohnsitz am Arbeitsort, damit kann das Finanzamt umgehen. Aber dass eine leitende Mitarbeiterin einer Firma ihren zweiten Wohnsitz aus beruflich-strategischen Gründen in Hamburg hat und dies obwohl die Elbmetropole nicht einmal der Sitz der Firma ist, das wollte das Finanzamt nicht akzeptieren. Die Sache ging vors Finanzgericht.

Gute Nachricht für Außendienstler … Die Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernten Zweitwohnung, die für Übernachtungen und als Büroarbeitsplatz genutzt wird, können als als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Der Fall einer Managerin, der vor dem FG Hamburg verhandelt wurde, hat Beispielcharakter. Die Managerin erklärte ausschließlich im Außendienst tätig zu sein. Ihr Beruf brächte es mit sich, dass sie sehr häufig auf Dienstreisen sei. Deshalb hätte sie die Wohnung in Hamburg zum Ausgangspunkt ihrer beruflichen Arbeit gewählt. Ihr Arbeitgeber stellt ihr für ihre Tätigkeit keinen Arbeitsplatz zur Verfügung. 

Zweitwohnung ist wie doppelter Wohnsitz zu behandeln

Ihr erster Wohnsitz ist ein 120 Kilometer entferntes Einfamilienhaus. Deshalb handele es sich steuerlich betrachtet um eine doppelte Haushaltsführung. Das Finanzamt akzeptiert die Kosten für den Zweitwohnsitz nicht als Werbungskosten. Es kam zur Klage beim Finanzgericht (FG) in Hamburg. Der Fiskus verlor.

Fazit: Weil die Managerin die Wohnung in Hamburg als verkehrsgünstigen Start- und Rückkehrpunkt für ihre beruflichen Tätigkeiten nutzt, liegen die Voraussetzungen einer auswärtigen Tätigkeitsstätte vor, die steuerlich anzurechnen sind.

Urteil: FG Hamburg vom 24.10.2019, Az.: 6 K 35/19

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