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Trauerredner kann schwarzen Anzug nicht als Werbungskosten absetzen

Trauerkleidung ist immer privat

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kennt kein Pardon: Ein Trauerredner muss seinen schwarzen Anzug nicht nur selbst bezahlen. Er darf auch den Fiskus nicht an den Kosten beteiligen. Interessant ist die Begründung.

Das ist traurig: Ein Trauerredner darf seinen schwarzen Anzug nicht bei der Steuer absetzen. So herzlos entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Zwar können Aufwendungen, die durch die Erwerbssphäre veranlasst sind, bei der Einkommensteuer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt aber nicht, wenn die Aufwendungen der Privatsphäre zugeordnet werden können. Im Grenzbereich zwischen Erwerbs- und Privatsphäre bewegt sich die Frage nach der Abziehbarkeit von Aufwendungen für Bekleidung, die zumindest auch im beruflichen Kontext benutzt wird.

Gerichtsentscheid des Finanzgerichts

In diesem Raster blieb ein Trauerredner hängen, der seinen schwarzen Anzug als Berufskleidung bei der Steuer absetzen wollte. Nein, sagte das FG Berlin-Brandenburg. Das Finanzgericht bezieht sich in seiner Begründung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach können Aufwendungen für Bekleidung, die nicht berufstypisch ist (sog. bürgerliche Kleidung), nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden.

Beim schwarzen Anzug handelt es sich um Privataufwendungen. Selbst wenn die Kleidung auch, überwiegend oder (nahezu) ausschließlich im beruflichen Kontext genutzt wird. Das Tragen von Kleidung befriedige nämlich das allgemeine menschliche Bedürfnis, im Sozialleben nicht unbekleidet zu sein, so das Gericht.

Hälfte Hälfte geht nicht

Die Aufwendungen können auch nicht aufgeteilt werden. Das stellt das Finanzgericht ausdrücklich fest. Nur „typische Berufskleidung" (nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG) sei bei der Steuer zu berücksichtigen. Stets kommt es nach Auffassung des Finanzgerichts nicht auf den subjektiven Verwendungszweck bzw. die tatsächliche Nutzung an. Vielmehr müsse die Abgrenzung objektiv („typisch") nach der Art der Kleidung erfolgen. Der schwarze Anzug stelle keine typische Berufskleidung dar, da er sich in keiner Weise von der zu besonderen Anlässen getragenen festlichen Kleidung unterscheide.

BFH hat widersprüchlich geurteilt - FG lässt Revision zu

Das Finanzgericht lässt aber ein Türchen offen. Es weist darauf hin, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in dieser Frage „nicht immer konsistent" und „teilweise widersprüchlich" erscheint. So stelle der schwarze Anzug eines Leichenbestatters, eines Oberkellners sowie eines katholischen Geistlichen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs typische Berufskleidung dar. Das Finanzgericht hat deshalb die Revision zugelassen (beim BFH anhängig unter dem Az. VIII R 33/18).

Fazit:

Die Hoffnung stirbt zuletzt. Aber Fachleute rechnen nicht mit einer Revision des FG-Urteils.
Urteil: FG Berlin-Brandenburg v. 29.08.2018, 3 K 3278/15

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