Umsatzsteuerpflicht am Automaten
Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) unterliegen der Mehrwertsteuer. Sie sind schon seit dem 6.5.2006 auch unter Berücksichtigung des vorrangigen Mehrwertsteuerrechts der Europäischen Union nicht von der Umsatzsteuer befreit. Daran ändert auch nichts, dass bestimmte, unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallende Rennwetten und Lotterien umsatzsteuerfrei sind. Maßgeblich ist hier § 4 Nr. 9b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.4.2006. Das gilt aber nicht für alle übrigen Glücksspiele mit Geldeinsatz.
Im Urteilsfall klagte der Betreiber einer Spielhalle mit Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit. Bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, besteht die vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltene Gegenleistung nur in dem Teil der Einsätze, über den er selbst effektiv verfügen kann. Nur auf diesen Betrag fällt dann Umsatzsteuer an.
Beihilfeverfahren vor dem EuGH unerheblich
Die Europäische Kommission hat 2019 eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die steuerliche Sonderbehandlung öffentlicher Kasinobetreiber in Deutschland mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. Streitig ist dabei u.a., ob es gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot verstößt, dass bei öffentlichen Spielbanken die Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe angerechnet wird. Für das Klageverfahren eines privaten Betreibers von Geldspielautomaten wegen Umsatzsteuer ist die beihilferechtliche Untersuchung öffentlicher Kasinobetreiber aber nicht entscheidungserheblich, so der BFH. Es muss daher nicht das Ende dieses Beihilfeverfahrens abgewartet werden.
Fazit: Glücksspiel ist eben nicht reine Glückssache. Es kommt immer noch darauf an, wer es betreibt.
Urteil: BFH, XI R 13/18