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Vorsicht mit Hybrid-Veranstaltungen

Umsatzsteuerpflicht im Land des Teilnehmers

Video-Konferenz. © Вадим Пастух / stock.adobe.com
Wurden Veranstaltungen vor der Corona-Pandemie noch meist in Präsenz besucht, hat sich dies nun geändert. Auch künftig werden Veranstaltungen Hybrid und Online stattfinden. Dass die Anreise entfällt, ist häufig ein Vorteil. Doch was, wenn der Teilnehmer sich aus dem Ausland zuschaltet?

Unternehmen, die Leistungen virtuell oder via Streaming anbieten, müssen sich auf eine umsatzsteuerliche Änderung gefasst machen. Ab 2025 soll in der EU das Bestimmungslandprinzip für virtuell erbringbare Leistungen im Bereich B2C gelten. Das heißt, die Umsatzsteuer muss in dem Land abgeführt werden, an dem der Leistungsempfänger sitzt. Künftig müssen Unternehmen also bei Webinaren und Ähnlichem abfragen, von welchem Land aus der Teilnehmer an der Veranstaltung teilnimmt.

Steuer-Chaos soll beseitigt werden

Damit soll das Chaos rund um Besteuerungsfragen beseitigt werden. Bislang muss bei „auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen“ nach § 3a Abs. 5 UStG situationsabhängig geklärt werden, wo die Leistungen tatsächlich ausgeführt oder erbracht werden.

Es gibt allerdings noch offene Fragen zu der Richtlinienänderung. Zum Beispiel: Was passiert, wenn eine Veranstaltung „hybrid“ stattfindet? Und was genau ist unter einer virtuellen Teilnahme zu verstehen?

Fazit: Bieten Sie Veranstaltungen und Streaming im B2C Bereich an, dann behalten Sie die Richtlinienänderung zur Umsatzsteuer zum Jahr 2025 auf dem Radar.
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