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Einfluss der Tätigkeit auf die Vergütung entscheidend

Wann ein Aufsichtsrat der Mehrwertsteuer unterliegt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst der deutschen Rechtsauffassung zur Mehrwertsteuerpflicht für Aufsichtsratstätigkeiten in Teilen widersprochen. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil jetzt aufgegriffen. Für einen Teil der AR ist es vorteilhaft.
Vom Unternehmen entsandte Aufsichtsräte unterliegen gewöhnlich nicht der Mehrwertsteuerpflicht. Das hat der BFH jetzt in Anlehnung an ein EuGH-Urteil festgestellt. Das Mitglied handelt jeweils nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des AR. Es trägt aufgrund des Erhalts einer festen, weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von den tatsächlich geleisteten gewöhnlich Arbeitsstunden abhängigen Vergütung auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit. Auch hat eine durch das Aufsichtsratsmitglied begangene Fahrlässigkeit keine unmittelbaren Auswirkungen auf seine Vergütung.

Anders sieht das bei nicht entsandten AR-Mitgliedern aus.  Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei einem Aufsichtsrat mehrwertsteuerrechtlich um einen Unternehmer. Denn er übt selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.

 
 

Fazit: Wenn Sie als Mitglied eines Aufsichtsrats eine nicht variablen Festvergütung beziehen und somit kein Vergütungsrisiko tragen, unterliegt Ihre Tätigkeit nicht der Mehrwertsteuer. Sonst ja.

Urteil: BFH V R 23/19, V R 62/17

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