BFH entschied zu Sonderbetriebsausgabe
Leistet der Erbe eines verstorbenen Kommanditisten eine Zahlung an den Nachlassinsolvenzverwalter zur Freigabe des geerbten Kommanditanteils, dann ist das keine Sonderbetriebsausgabe. Bei einer solchen Zahlung handelt es sich um eine eine privat veranlasste und damit steuerlich nicht absetzbare Aufwendung im Rahmen der geerbten Kommanditbeteiligung.
Entscheidend, welchen Zweck eine Zahlung erfüllt
Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Begründung der Richter: Die Zahlung an den Insolvenzverwalter diente nicht der Stärkung der Kommanditbeteiligungen. Die Erben wollten mit der Zahlung in die Insolvenzmasse die mit der Nachlassinsolvenz verbundenen Einschränkungen beseitigen. Darin habe das Finanzgericht zu Unrecht eine durch das Beteiligungsverhältnis veranlasste Zahlung gesehen.
In dem Urteilsfall wurde für den Verstorbenen ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet. Die Erben kauften dem Insolvenzverwalter eine zum Nachlass gehörende Kommanditbeteiligung ab. Das Finanzgericht hatte die Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter sowie den Erben des verstorbenen Kommanditisten als entgeltliche Freigabe des gesamten Kommanditanteils aus der Insolvenzmasse beurteilt und die streitige Zahlung zugunsten der Erben als Sonderbetriebsausgabe angesehen. Der BFH sah das leider anders und gab dem Finanzamt Recht.
Fazit: Es ist entscheidend, welchen Zweck die Zahlung erfüllt. Eine Zahlung zur Freigabe des Kommanditanteils ist somit keine Sonderbetriebsausgabe.
BFH, IV R 10/20