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Keine nachträgliche Steuer bei Übertragung in eine Stiftung

Bundesfinanzhof verschont Gewinne

Der Bundesfinanzhof gibt der Finanzverwaltung einen Korb: Diese wollte nämlich nachträglich die begünstigten, nicht entnommenen Gewinne einer GmbH & Co. KG versteuern. Anlass war die Übertragung von Unternehmeranteilen an eine Stiftung. Doch der BFH hielt sich bei seinem Urteil an ein konkretes Datum.

Verschonung von Nachversteuerung

Eine gute Nachricht für Unternehmer, die vor dem 5.7.2017 Anteile an einer GmbH & Co. KG auf eine Stiftung übertragen haben. Anders als die Finanzverwaltung durchsetzen wollte, wird nämlich keine Nachversteuerung von begünstigt besteuerten Thesaurierungsgewinnen fällig. Denn die zugrunde liegende Gesetzesänderung wirkt erst ab dem 5.7.2017. Hintergrund: Die Thesaurierungsbegünstigung für „nicht entnommene Gewinne" wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform ab 1. Januar 2008 eingeführt. Grundlage ist § 34a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Thesaurierungsbegünstigung erst ab Steuersatz von 28,25% lohnend

Die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung lohnte sich nur bei einem Durchschnittssteuersatz von über 28,25% und einer möglichst langen „Nichtausschüttung". Dabei werden nicht entnommene, also im Unternehmen belassene Gewinne von Personenunternehmen (Mitunternehmer und Einzelunternehmer) auf Antrag anstatt mit der tariflichen Einkommensteuer ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25% (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert. Wird der thesaurierte Gewinn abzgl. der darauf entfallenden Steuer in späteren Veranlagungsjahren entnommen, findet eine zusätzliche Nachversteuerung mit 25% zzgl. Zuschlagsteuern statt. Bei Mitunternehmeranteilen (z.B. Beteiligungen an Personengesellschaften) ist eine Thesaurierungsbegünstigung nur möglich, wenn die Beteiligung am Gewinn mindestens 10% oder mehr als 10.000 Euro beträgt.

Fazit

Zumindest Unternehmer, die vor dem 5. Juli 2017 gehandelt haben, werden von der Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne versteuert.

Urteil: BFH III R 49/17

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