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Fiskus darf sich über Steuerzahler nicht hinwegsetzen

Der Erbschaftsteuerzahler wählt die Bewertungsmethode

Der Erbschaftsteuerzahler wählt die Bewertungsmethode. Copyright: Pixabay
Eigenes Gutachten oder vereinfachtes Ertragswertverfahren – das ist bei der Ermittlung des Wertes eines Erbschaftsanteils an einer Firma oft die Frage. Der Bundesfinanzhof hat festgelegt, wer allein die Antwort geben darf.

Der Fiskus darf Ihnen nicht einfach die Methode vorschreiben, mit der der Wert Ihres Anteils an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ermittelt wird. Auch, wenn es um die Zahlung der Erb- und Schenkungsteuer geht, haben Sie das Wahlrecht.

So können Sie sich für die Vorlage eines individuellen Gutachtens entscheiden (erstellt unter Beachtung des IdW S 1) und gegen das vereinfachte Ertragswertverfahren (nach § 199 ff. BewG). Das liegt ganz bei Ihnen. Das Wahlrecht gilt selbst dann, wenn der Unternehmenswert in einem vorgelegten Gutachen bislang unzureichend ermittelt worden ist. Sie sind auch nicht verpflichtet gesondert darzulegen, dass die von Ihnen gewählte Methode grundsätzlich gegenüber anderen Bewertungsmethoden oder dem vereinfachten Ertragswertverfahren vorzugswürdig ist.

Finanzgericht darf mangelhaftes Gutachten nicht einfach verwerfen

Ist ein vom Steuerzahler vorgelegtes Gutachten mangelhaft, darf es vom FG nicht ohne weiteres verworfen werden. Vorrangig muss das FG selbst Fehler und Lücken des Gutachtens bereinigen, sofern das ohne Sachverständigen im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist. Oder es muss den Steuerpflichtigen zu einer Nachbesserung des Gutachtens auffordern. Das Gericht kann auch eine neue Begutachtung durch andere Sachverständige anordnen.

Hintergrund: Werden Anteile an Kapitalgesellschaften vererbt oder verschenkt, so müssen diese für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer bewertet werden. Das aktuelle Bewertungsgesetz sieht dazu für nicht börsennotierte Anteile in § 11 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) die Bewertung mit dem gemeinen Wert vor.

Hinsichtlich des aktuell anzuwendenden Bewertungsverfahrens ist eine Prüfreihenfolge vorgesehen:

  • Zunächst wird geprüft, ob der Wert aus vorangegangenen Veräußerungen innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag abgeleitet werden kann.
  • Ist dies nicht der Fall, dann ist der Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu ermitteln; insbesondere also nach dem Ertragswertverfahren (IDW S 1), dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 199 BewG oder falls branchenüblich doch nach einem Mittelwertverfahren oder dem Stuttgarter Verfahren. Der Substanzwert stellt den Mindestwert dar.

Fazit: Hat der Steuerpflichtige ein mangelhaftes Gutachten (im Urteilsfall: unvollständiges IDW S 1-Gutachten) vorgelegt, dürfen Finanzamt und Finanzgericht nicht einfach das vereinfachte Ertragswertverfahren anwenden.

Urteil: BFH, II R 5/19

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