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Bundesfinanzhof hat über Steuervergünstigung entschieden

Erbringt ein Statiker Handwerkerleistungen?

Bauplan mit Grundriss. © djama / Fotolia
Handwerkerleistungen sind steuerlich begünstigt. Aber was ist mit Kosten für einen Statiker, die zwingend nötig sind, um einen Umbau vorzunehmen? Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Kosten von Handwerkerleistungen können bis zu 20% steuerlich geltend gemacht werden, allerdings nicht für statische Berechnungen in der eigenen Wohnung. Das gilt auch dann, wenn die Leistungen eines Statikers für die Durchführung einer Handwerkerleistung unerlässlich sind (BFH, Urteil VI R 29/19). 

Im Urteilsfall dienten die statischen Berechnungen der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung des Austauschs von tragenden Stützelementen für das Dach eines Wohnhauses. Als Handwerkerleistungen gelten aber nur handwerkliche Tätigkeiten. Das ist unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt, so der BFH.

Statiker liefert keine handwerkliche Tätigkeit

Entscheidend für die Begünstigung ist eine handwerkliche Tätigkeit. Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Ein Tragwerksplaner (sog. Statiker) ist grundsätzlich nicht handwerklich tätig, sondern erbringt Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken sowie der Beurteilung der baulichen Gesamtsituation.

Fazit: Statische Berechnungen sind keine Handwerkerleistung. Für sie kann der 20%-ige Steuerabzug nicht geltend gemacht werden.
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