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Ausnahmsweise auch in zwei Steuerjahren

Ermäßigter Steuersatz für mehrjährige Tätigkeit

Mehrere 2-Euro-Münzen. © Olivier Le Moal / stock.adobe.com
Entschädigungen oder Zahlungen für eine „mehrjährige“ Tätigkeit sind steuerermäßigt, müssen aber im Grundsatz in einem Jahr erfolgen. Der Bundesfinanzhof (BFH) lässt nun eine Ausnahme von der Regel zu.

Die Steuerermäßigung auf Entschädigungen oder Zahlungen für eine „mehrjährige“ Tätigkeit ist in Ausnahmefällen auch in zwei Steuerjahren zulässig. Das entschied in einem aktuellen Urteil der Bundesfinanzhof (BFH). 

Grundsätzlich unterliegen Entschädigungen und Zahlungen für mehrjährige Tätigkeiten als außerordentliche Einkünfte dem ermäßigten Steuersatz („Fünftelregelung“). „Mehrjährig“ ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Die Begünstigung gibt es generell aber nur, wenn die gesamte Zahlung in einem Steuerjahr durch die Auszahlungen eines höheren Betrags zu einer höheren Progressionsbelastung, also zu einem merklich höheren Steuersatz als ansonsten, für den Steuerzahler führt (Zusammenballung). 

Ausnahmsweise auch in zwei, nicht aber in drei Jahren

In bestimmten Ausnahmefällen ist die Steuerermäßigung auch bei Auszahlung z.B. von Abfindungen und Entschädigungen in zwei Steuerjahren zulässig. Das ist dann der Fall, wenn der Begünstigte nur eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Leistung in einem Betrag ausgezahlt wird, wobei sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen müssen.

Der Steuervorteil ist aber generell nicht möglich, wenn die Auszahlung in drei verschiedenen Jahren erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung ursprünglich in einer Summe vereinbart war und die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen auf Gründen beruht, die der Gestaltungsfreiheit des Steuerzahlers entzogen sind, so der BFH.

Fazit: Unter bestimmten Umständen können Entschädigungen oder Zahlungen für eine „mehrjährige“ Tätigkeit auch in zwei Steuerjahren steuerermäßigt sein.

Urteil: BFH, VI R 19/21

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