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Verträge für EU-Länder und Drittstaaten

Exportkontrolle nicht auf die leichte Schulter nehmen

Exportkontrolle nicht auf die leichte Schulter nehmen. Copyright: Pixabay
Wollen Sie exportieren, hängt eine Genehmigung davon ab, was Sie an wen in welches Land liefern wollen und für welche Zwecke die Güter gedacht sind. Kennen Sie z.B. die aktuellen Embargo-Länder und wissen Sie, wie Sie einen möglichen "doppelten Verwendungszweck" prüfen?

Ein Instrument zum Abgleich von Waren und Listen erleichtert Exporteuren das Leben. Das Umschlüsselungsverzeichnis des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist zwar nicht rechtsverbindlich. Es erleichtert aber die technische Prüfung.

Exportkontrolle bedeutet vor allem, dass die Lieferung von Waren, Technologie oder von Software bzw. Datenverarbeitungsprogrammen (Oberbegriff „Güter“) in andere Länder genehmigungspflichtig sein kann. Neben etwaigen Genehmigungspflichten kann eine Güterlieferung in besonderen Fällen auch verboten sein; z.B. wenn diese in ein Embargo-Land gehen soll. Bei manchen Embargoländern (Iran/Russland) ist bereits der Vertragsschluss genehmigungspflichtig. Auch das müssen Sie also checken.

Knackpunkt Dual Use

Ein Knackpunkt der Exportkontrolle ist die Kategorie „doppelter Verwendungszweck“. Das sind Güter, die sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendbar sind („Dual-Use-Güter“). Dafür benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Verbringungsgenehmigung. Sie müssen hierbei auch Anhänge und spezifische Abschnitte checken ... Wollen Sie einen Vertrag mit einem Empfänger in einem Drittland oder EU-Mitgliedstaat schließen, hängt eine Genehmigung insbesondere davon ab, was Sie an wen in welches Land liefern wollen und für welche welche Zwecke die Güter verwendet werden sollen. 

Umschlüsselungsverzeichnis

Heftig wird es, wenn Sie versuchen, selbst in den Güterlisten zu recherchieren. Denn die folgen einer anderen Systematik als das Warenverzeichnis. Gute Alternative ist das Umschlüsselungsverzeichnis des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das ist zwar nicht rechtsverbindlich. Es erleichtert aber die technische Prüfung.

Dieses Verzeichnis stellt der Warennummer (sollte im Unternehmen bekannt sein) die entsprechende Position der Ausfuhrliste gegenüber und führt zu den einschlägigen Positionen in Dual-Use-Güterliste und Ausfuhrliste. Entscheidend ist die Prüfung der im erläuternden Text bei der jeweiligen Ausfuhrlistennummer genannten technischen Parameter.

Wer muss prüfen?

Güterlisten sind für die Wirtschaft als Ganzes formuliert und enthalten daher zwangsläufig viele Güter, mit denen Ihr Unternehmen keine Berührungspunkte hat. Hierbei können Sie sich an den Kategorien/Gattungen der Ausfuhrliste orientieren. Die Prüfung, ob die Ausfuhr von Gütern genehmigungspflichtig ist, liegt in der Verantwortung des Exporteurs. Ohne Prüfung drohen Strafen. 

Fazit: Unternehmen sind für ihre Exportaktivitäten selbst verantwortlich. Mitarbeiter, die mit der Analyse von Güterlisten betraut werden, sollten über angemessene technische Expertise verfügen. Oder Sie beauftragen einen externen Dienstleister.

Weitere Infos:

IHK Stuttgart:
https://www.stuttgart.ihk24.de/fuer-unternehmen/international/import-export/exportkontrolle/umschluesselung-675340

Merkblatt Exportkontrolle
file:///C:/Users/su/Downloads/afk_merkblatt_exportkontrolle_bafa.pdf

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