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Finanzgericht kontra Finanzamt

Gewerbesteuer: Miete für einen Messestand bleibt außen vor

Ein wichtiges Urteil für alle Unternehmen, die auf Messen ausstellen. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat jetzt endlich einer merkwürdigen Praxis der Finanzämter gestoppt. Sie rechnen die Ausgaben des Betriebs für einen Messestand statt zu den Ausgaben zum Gewinn hinzu. Für das Finanzamt sind das Einnahmen aus fiktiven Anlagevermögen.

Ein wichtiges Urteil für alle Unternehmen, die auf Messen ausstellen. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat jetzt endlich eine merkwürdige Praxis der Finanzämter gestoppt. Mietausgaben für bewegliche Gegenstände wie einen Messestand werden bislang bei der Ermittlung der Gewerbesteuer anteilig dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Dies erfolgt allerdings erst, wenn der Freibetrag von 100.000 Euro überschritten ist. Ansage der Finanzämter: Es handelt sich bei solchen Messeständen um fiktives Anlagevermögen. Je nach Größe des Messestandes kann das für den Aussteller zu hohen Gewerbesteuerbelastungen führen.

Endlich Bewegung

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf widerspricht jetzt endlich dieser merkwürdigen Praxis. Kern der Ansage: Die für einen Ausstellungsstand angemietete Messefläche ist kein "fiktives Anlagevermögen". Der Betrieb nehme nur zu Werbezwecken an der Messe teil. Es sei deshalb „nicht einmal ansatzweise ersichtlich", dass die Standfläche ständig vorgehalten werden müssten.

Vergleichbar mit der Anmietung von Hotelzimmern

Das Gericht vergleicht die Anmietung von Messeständen mit der Anmietung von Hotelzimmern. Von einem Unternehmen könne auch nicht verlangt werden, an allen möglichen Orten in der Welt eigene Räumlichkeiten vorzuhalten.

Fazit

Die für einen Stand gezahlte Miete ist nicht dem Gewinn aus Gewerbe hinzuzurechnen.

Urteil: FG Düsseldorf vom 29.1.2019, Az.: 10 K 2717/17

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