Immer Ärger mit dem Straßenausbau
Für Handwerkerleistungen sieht das Einkommensteuergesetz eine Steuerermäßigung vor. Begünstigt sind Maßnahmen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung. Gilt diese Regelung auch für Straßenausbaubeiträge?
Bei der Erschließung einer öffentlichen Straße kann keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend gemacht werden, urteilt der BFH. Das Gericht begründet dies damit, dass die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerzahlers steht. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Erschließungsantrag wird daher nicht steuerlich begünstigt.
Im verhandelten Fall war das Haus der Kläger bisher nur durch eine unbefestigte Sandstraße zu erreichen. Die Gemeinde ließ eine öffentliche Mischverkehrsfläche mit einer Asphaltbahn in einer Breite von 3,50 Meter und einem angepflasterten Bereich in einer Breite von 1,20 Meter und "Straßenbegleitgrün" – vulgo: Randstreifen – errichten. Dafür erhob die Kommune nach §§ 127 ff, 242 Abs. 9 Baugesetzbuch sowie der Gemeindesatzung Erschließungsbeiträge von den Anliegern. Und dafür gibt es keine Steuerermäßigung, so der BFH.
Steuerbegünstigt sind nur Leistungen für Renovierung, Erhalt und Modernisierung
Die Kläger bezogen sich auf § 35a des Einkommensteuergesetzes. Darin geregelt sind:
- Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei Inanspruchnahme "haushaltsnaher Dienstleistungen" (20% der Aufwendungen bis zu 4000 Euro im Jahr) sowie bei
- Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen in einem Haushalt des Steuerzahlers (20 % des Arbeitslohns einschließlich Umsatzsteuer, bis maximal 1.200 Euro jährlich).
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist u.a., dass die Aufwendungen nicht anderweitig steuerlich (als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen) abgesetzt werden können. Ferner darf es sich nicht um Aufwendungen im Rahmen eines Neubaus handeln. Auch muss überhaupt eine entsprechend hohe Steuer festgesetzt worden sein, von der die Steuerermäßigung abgezogen werden kann.
Ausnahmen bestätigen die Regel
In Einzelfällen kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlich-funktionalen Zusammenhang durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.
§ 35a EStG ist nicht möglich.
Urteil: BFH, VI R 50/17