Kapitaleinkünfte: Individuelle Einkommens- oder Abgeltungsteuer?
Übertragen Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Anteile an eine Familienstiftung, dann kann das steuerlich günstig sein. Denn dann können sie die Einnahmen aus Darlehen günstiger versteuern. Übertragen die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihre Anteile auf eine Familienstiftung und geben der Personengesellschaft ein Darlehen, unterliegen die von den Gesellschaftern für das Darlehen kassierten Zinsen dem gewöhnlich günstigeren Abgeltungssteuersatz von 25%. Die Einkünfte müssen dann nicht mit dem individuellen, in der Regel höheren, Einkommensteuersatz versteuert werden.
Voraussetzung für günstigere Besteuerung
Im konkreten Fall waren zwei Eheleute ehemals alleinigen Kommanditisten einer GmbH & Co. KG. Sie übertrugen ihre Anteile an eine von ihnen errichtete Familienstiftung, blieben aber Geschäftsführer der GmbH. Zugleich bildeten sie neben einer dritten Person den Vorstand der Stiftung. Die Darlehenskonten der bisherigen Gesellschafter wurden als sonstige Verbindlichkeiten gegenüber den Klägern fortgeführt und zu fremdüblichen Bedingungen verzinst.
Beherrschung ist relevant
Die von der GmbH an die Ehegatten im Streitjahr 2016 gezahlten Zinsen in Höhe von ca. 330.000 Euro unterwarf das Finanzamt dem persönlichen Einkommensteuersatz der Kläger. Begründung: Die Ehegatten seien weiter der KG nahestehende Personen. Gegen diese Auffassung zog das Ehepaar vor den Kadi. Der BFH gab den Ehegatten Recht. Die als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizierenden Zinsen sind nur mit dem Abgeltungsteuersatz von 25% und nicht mit dem für die übrigen Einkünfte der Ehegatten maßgeblichen Spitzensteuersatz zu versteuern.
Für diese steuerlich günstige Übertragung gibt es eine Voraussetzung. Die früheren Gesellschafter dürfen die Personengesellschaft nicht mehr über die Stiftung beherrschen und nicht mehr ihren Willen in der Gesellschafterversammlung der KG durchsetzen können, so der Bundesfinanzhof. Das war in dem Streit der Fall. Die Kläger haben die GmbH & Co. KG nach Übertragung der Anteile auf die Familienstiftung nicht mehr unmittelbar „beherrscht“. Auch eine mittelbare Beherrschung scheidet aus, da weder der Kläger noch die Klägerin aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand eigenständig in der Lage gewesen sind, Beschlüsse herbeizuführen. Dabei ist unerheblich, dass den Klägern als Eheleuten gemeinschaftlich die Stimmrechtsmehrheit zusteht. Ein Näheverhältnis kann nicht allein aufgrund einer familienrechtlichen Verbindung angenommen werden, so der BFH.
Fazit: Steuerlich ist es bei einer solchen Konstruktion wichtig zu verhindern, dass der Status einer „nahestehenden Person“ angenommen werden kann. Gelingt das und gibt es keine Beherrschung durch die ehemaligen Gesellschafter mehr, dann greift der günstigere Steuersatz.
BFH, Urteil VIII R 12/19