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Karenzentschädigung: Vorvertrag reicht nicht

Mit seinem Urteil positioniert sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zum Wettbewerbsverbot und zur Karenzentschädigung. Es ging darum, ob schon der Vorvertrag eine rechtliche Bindung auslösen kann.

Gute Nachricht für Unternehmer: Ein Wettbewerbsverbot wird erst dann gültig, wenn der Arbeitgeber konkreten Gebrauch von der Vorvereinbarung macht! Erklärt ein Arbeitnehmer sich bereit, auf Verlangen des Arbeitgebers ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu unterschreiben, ist diese Vereinbarung selbst noch kein Wettbewerbsverbot, sondern nur ein Vorvertrag. Macht der Arbeitgeber von dieser Option keinen Gebrauch, besteht somit auch kein Anspruch auf Karenzentschädigung.

Keine Nachteile für den Beschäftigten

Der Fall. Ein Angestellter im Vertrieb unterschrieb einen Arbeitsvertrag, nach dem er sich bereit erklärte, auf Verlangen des Unternehmens ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren zu vereinbaren. Während der Dauer des Wettbewerbsverbots sollte der Mitarbeiter eine Entschädigung erhalten, die für jedes Jahr die Hälfte der vom Mitarbeiter zuletzt bezogenen Leistungen ausmachen sollte.

Nach Überzeugung des BAG besteht zwischen den Vertragsparteien kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, sondern nur ein Vorvertrag. Dieser ist nach Auffassung des BAG zwar wirksam. Er eröffnet dem Kläger aber einseitig nicht die Möglichkeit die geplante Entschädigung einzuklagen. Der Vorvertrag begründet nach Auffassung des BAG noch keine Nachteile für den Beschäftigten.

Fazit

Das Urteil des BAG erleichtert den Abschluss entsprechender Vorverträge deutlich und nimmt Risiko für den Arbeitgeber heraus.

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