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Personaltausch hat seine Grenzen

Keine Rotation bei befristetem Vertrag

Man kann es ja mal probieren, dachten sich zwei verbandelte Labore und tauschten eine Assistentin von der einen sachgrundlosen befristeten Beschäftigung zur nächsten. Dieser Plan scheiterte jetzt allerdings vor dem Landesarbeitsgericht (LAG).

Zwei verbandelte Labore tauschten eine Assistentin von der einen sachgrundlosen befristeten Beschäftigung zur nächsten. Dieser Plan scheiterte jetzt vor dem Landesarbeitsgericht (LAG). Die Richter: Sind zwei Arbeitgeber rechtlich miteinander verbunden, können sie sachgrundlos Beschäftigte nicht einfach tauschen und damit einen neuen Vertrag begründen. Dies ist eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg.

Gesetzliche Regelung nicht unterlaufen

Die Klägerin war ursprünglich bei einem Forschungsverbund als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe befristet angestellt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und vereinbarte mit dem neuen Arbeitgeber einen neuen sachgrundlosen, befristeten Arbeitsvertrag zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen. Später klagte die Beschäftigte erfolgreich gegen die erneute sachgrundlose Befristung. Das LAG hat Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgehoben. Es bleibt dabei: Eine sachgrundlose Befristung bei demselben Arbeitgeber ist nur für höchstens zwei Jahre zulässig.

Fazit

Dient der Arbeitgeberwechsel nur dazu, eine sachgrundlose Befristung fortzusetzen, die sonst nicht möglich wäre, ist diese unwirksam.

Urteil: LAG Berlin-Brandenburg vom 31.1.2019, Az.: 21 Sa 936/18

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