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Grunderwerbsteuer optimieren

Mit Einzelverträgen zu geminderter Grunderwerbsteuer

Immobilie © axllll / Getty Images / iStock
Kaufen Sie ein Grundstück und im Kaufvertrag sind künftige Extrakosten zur Erschließung des Grundstückes aufgeführt, dann fällt die Grunderwerbsteuer auf den Gesamtpreis an. Die Erschließungskosten können nicht gesondert behandelt werden. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH).

Die Kläger erwarben von einer Immobiliengesellschaft ein Grundstück. Im Kaufpreis enthalten waren bereits die Kosten für einen noch zu errichtenden Hauswasseranschluss in Höhe von knapp 2.800 Euro und bei der Immobilienfirma anfallende Erschließungskosten für das Grundstück in Höhe von rund 30.000 Euro. Das Finanzamt zog diese noch anfallenden Kosten mit ein und setzte auf den gesamten Kaufpreis Grunderwerbsteuer fest. Doch die Kläger meinten, sie hätten ein unerschlossenes Grundstück gekauft, sodass die Kosten für die Erschließung und den Hauswasseranschluss nicht der Grunderwerbsteuer unterlägen.

Damit konnten sie sich beim Finanzgericht Münster allerdings nicht durchsetzen. Alle Leistungen, die gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für den Kauf erbracht werden, sind grunderwerbsteuerpflichtig, so die Richter. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) sah das nicht anders. Wenn ein einheitlicher Kaufpreis für das erschlossene Grundstück vereinbart wird, wird auf den vollen Kaufpreis Grunderwerbsteuer fällig.

Fazit: Die Grunderwerbsteuer fällt auf den im Kaufvertrag genannten Gesamtpreis an. Möchten Sie ein unerschlossenes Grundstück kaufen, dann schließen Sie den Kaufvertrag nur für dieses ab. Denn Sie sparen Grunderwerbsteuern, lassen Sie die Erschließung nach dem Kauf gesondert durchführen.

Urteil: BFH, II R 9/21

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