Urteil mit weitreichenden Folgen für die Medienlandschaft
Ein Urteil der Pressekammer des Berliner Verwaltungsgerichts (VG) könnte weitreichende negative Folgen für die Arbeit zahlreicher Onlinemedien haben. Das Gericht fällte in einem Präzedenzfall das Urteil, dass die Online-Investigativplattform FragDenStaat kein Auskunftsrecht gegenüber Bundesbehörden im Sinne der Pressefreiheit hätte. FragDenStaat reichte im März eine einstweilige Anordnung beim VG ein, um Fragen zu Gerhard Schröders Lobbytätigkeiten vom Kanzleramt beantwortet zu bekommen, welche diese verweigerte.
Pressefreiheit nur bei Printprodukten
Das VG lehnte die Klage ab. „[…] der Schutz der Pressefreiheit knüpft […] an das sächliche Substrat einer Publikation in gedruckter und zur Verbreitung geeigneter und bestimmter Form an“, so das VG. Das ist ein schwerer Schlag für die Ausübung journalistischer Tätigkeiten. Denn immer mehr Häuser wenden sich von Printausgaben gänzlich ab und beschränken sich ausschließlich auf Online – das ist gelebte journalistische Praxis im 21. Jahrhundert.
Der Deutsche Journalistenverband kritisiert das Urteil scharf: „Das Gericht wendet […] einen Medienbegriff aus dem 19. Jahrhundert an. Die Pressefreiheit wie auch alle Rechte von Journalistinnen und Journalisten, die sich daraus ableiten, bezieht sich nicht nur auf gedruckte Medien. Online-Portale gehören selbstverständlich auch zu den Medien […]. Es ist zu hoffen, dass das Gericht im Hauptsacheverfahren anders entscheidet.“
Erfolgschancen der Revision "bestenfalls offen"
Der Kläger hat bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gegen das Urteil eingelegt und ein einmaliges Druckerzeugnis publiziert, um der Print-Anforderung nachzukommen.
Doch nach gegenwärtiger Rechtslage könnten die Berliner Verwaltungsrichter sogar Recht behalten. Der Potsdamer Rechtsanwalt für Datenschutz und Informationszugang Dr. Florian Penski von Dombert Rechtsanwälte, erklärte auf Anfrage von FUCHSBRIEFE, dass er das Urteil nicht überraschend fand. Das liegt daran, dass die Vorrausetzung eines Druckerzeugnisses „der aktuellen herrschenden Auffassung zu dem durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Pressefreiheit) geschützten Begriff der Presse“ entspräche. Er schätzt „die Erfolgschancen des Antragstellers insoweit eher schlecht, bestenfalls als offen ein.“
Fazit: Ob für pure Online-Medien die Presse- oder Rundfunkfreiheit und somit der Auskunftsanspruch gilt, muss nun in der nächsten Instanz geklärt werden. Falls diese dem Urteil zustimmt, könnte der Zugang zu Informationen von Bundesbehörden für Online-Medien sehr erschwert werden. Das wäre ein schwerer Schlag für die deutsche Presselandschaft. Viele dürften mit „Pseudo-Printausgaben“ das Urteil versuchen einzuhalten. Der Gesetzgeber muss hier dringend nachbessern.
Urteil: VG Berlin, Az.: 27 L 68/22