Schadensersatz nur für Reparatur
Der Kläger kaufte im Januar 2015 eine Skulptur. 2017 beauftrage er eine Galerie mit dem Transport des Kunstwerkes. Als dieses ankam, wies es Kratzer am Sockel auf. Dadurch wirkte die Hochglanz-Skulptur mattiert. Im dazugehörigen Transportbehältnis befanden sich kristalline Ablagerungen sowie Korrosionsspuren und das Scharnier des Deckels wies korrodierte Fingerabdrücke auf.
Daraufhin verlangte der Kläger von der Galerie Schadensersatz in Höhe von 50.000 Euro für das Kunstwerk. Das Landgericht widersprach der Forderung. Denn das Kunstwerk sei laut einem Sachverständigen zu reparieren. Daher wurden ihm nur die Reparaturkosten in Höhe von 17.038 Euro zugesprochen. Anders wäre es gewesen, wenn ein künstlerischer Totalschaden vorgelegen hätte.
Fazit: Wird ein Kunstwerk beschädigt, müssen Sie einen künstlerischen „Totalschaden“ nachweisen, um den ganzen Wert des Objekts als Schadensersatz zugesprochen zu bekommen.
Urteil: AZ: 22 O 25/18