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Therapeutische Zwecke ermöglichen Steuervorteil

Schulhund bei der Steuer absetzen

Ein Hund ist regelmäßig eine private Sache. Das sieht auch der BFH so. Doch wenn man diesen für therapeutische Zwecke einsetzt, kann sich das steuerlich positiv bemerkbar machen.

Aufwendungen für einen sog. "Schulhund" können bis zu 50% als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird. Wird der Hund auch noch zum Therapiehund ausgebildet, sind die diesbezüglichen Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.

Die Aufwendungen für die Ausbildung eines Schulhundes zum Therapiehund sind regelmäßig in voller Höhe beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar. Dient ein Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang auch privaten Zwecken, handelt es sich zwar nicht um ein Arbeitsmittel im steuerlichen Sinne, so der BFH. Dies gelte auch, falls der Anlass für die Anschaffung im beruflichen Bereich gelegen haben sollte und er nicht angeschafft worden wäre, wenn nur eine private Nutzung beabsichtigt gewesen wäre.

Hund für Inklusionszwecke eingesetzt

Die Klägerin erzielte als Lehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist an einer weiterführenden Schule tätig und wird dort auch in Inklusionsklassen eingesetzt. Sie erwarb privat einen Hund, legte mit ihm die Begleithundeprüfung ab und setzte ihn später während des Unterrichts als „Schulhund“ ein. Die Schulleitung hat die Anwesenheit und den Einsatz im Rahmen eines Projekts „Schulhund …“ genehmigt, aber die Kosten nicht erstattet.

Die Klägerin nutzte den Hund also in erheblichem Umfang beruflich, indem sie ihn an den Unterrichtstagen, mithin nahezu arbeitstäglich, im Rahmen eines Schulhundkonzepts in der Schule einsetzte. Angesichts des Umfangs von regelmäßig fünf Arbeitstagen pro Woche war die berufliche Nutzung des Hundes nicht von untergeordneter Bedeutung, so der BFH. Da die berufliche Verwendung des Hundes in der Regel anhand der Unterrichtstage bemessen werden könne und damit nach objektiven Maßstäben in nachprüfbarer Weise abgrenzbar sei, seien die Aufwendungen für die Haltung des Hundes aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen sei ein hälftiger Werbungskostenabzug jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Hund wie im Urteilsfall innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde.

Fazit: Überlegen Sie, ob Sie Ihren Hund nicht glaubwürdig als "Therapiehund" einsetzen können – das hilft mitunter, Kosten zu sparen.

Urteile: BFH VI R 52/18 und VI R 15/19

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