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Export: Steuern und Zoll

Sonderregeln für Lieferungen in Sondergebiete

Exporteure müssen oft viele Regeln beachten. Besondere Präzision ist bei Lieferungen in Sondergebiete nötig. Denn hier gibt es sowohl steuerrechtlich als auch zollrechtlich Besonderheiten. FUCHSBRIEFE geben Ihnen eine aktuelle Orientierung.

FUCHSBRIEFE geben Ihnen eine Orientierung, wie Exporte in sogenannte Sondergebiete korrekt zoll- und steuerrechtlich abzuwickeln sind. Denn es stellen sich für Unternehmer immer wieder dieselben Fragen: Handelt es sich um eine Ausfuhr oder innergemeinschaftliche Lieferung? Ist eine Ausfuhranmeldung nötig? 

Sondergebiete sind sowohl steuerrechtlich als auch zollrechtlich zu behandeln. Kompliziert wird es, wenn ein Drittlandgebiet zollrechtlich zum Unionsgebiet gehört. Für die zollrechtliche Behandlung ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei einer Lieferung um eine Ausfuhr handelt.

Spezielle Inseln

Es gibt Gebiete, die weder zum Zollgebiet noch zum Mehrwertsteuergebiet der EU zählen.  Sendungen auf Gebiete wie die Inseln Färöer, Gibraltar, Helgoland werden darum wie Sendungen in ein Drittland behandelt. Für Anmeldung/Rechnung gilt:

  • Ausfuhranmeldung (Code: EX)
  • umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)

Daneben gibt es Gebiete, die zum Zollgebiet, aber nicht zum Mehrwertsteuergebiet der EU gehören. Für Sendungen auf Gebiete wie die Kanarischen Inseln oder die überseeischen französischen Departements gilt:

  • Ausfuhranmeldung (Code: CO)
  • umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
  • Nachweis des Unionscharakters der Waren mit einem T2L- oder T2LF-Dokument. Diese werden ab März 2024 ersetzt durch das System Proof of Union Status (PoUS). Der Nachweis über Handelsdokumente bleibt bis August 2025 möglich (T2L-Vermerk auf Rechnung, ab 15.000 Euro Sichtvermerk der Zollstelle).

Sonderregeln für Andorra und San Marino

Zwischen EU und Andorra sowie mit San Marino besteht eine Zollunion. Die meisten Waren bewegen sich zollfrei zwischen den Gebieten. Ausgenommen sind bestimmte EGKS-Waren (Kohle/Stahl). Für den Warenverkehr gilt hier ansonsten:

  • Ausfuhranmeldung; Hinweis für Lieferungen nach San Marino: EU-Ausgangszollstelle ist Rimini
  • umsatzsteuerfreie Lieferung mit Ausfuhrnachweis (ATLAS-Ausgangsvermerk oder Alternativ-Nachweis)
  • Nachweis des Unionscharakters der Waren mit einem T2L- oder T2LF-Dokument. Diese werden ab März 2024 ersetzt durch das neue System Proof of Union Status (PoUS)Der Nachweis über Handelsdokumente bleibt bis August 2025 möglich (T2L-Vermerk auf Rechnung, ab 15.000 Euro Sichtvermerk der Zollstelle).
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