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Haben 12-Jährige Unfallopfer einen Verdienstausfall?

Steuerpflicht bei Zahlungen der Unfall-Versicherung

Wer wegen eines Unfalls Versicherungszahlungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls erhält, muss diese auch versteuern. Doch was ist bei Unfallopfern, die noch gar keinen Verdienst haben?

Wer minderjährig einen schweren Unfall erleidet, hat zumindest im Nachhinein jetzt "gut Lachen". Denn die Versicherungsleistungen sind komplett steuerfrei! Normalerweise sind Zahlungen der Versicherung, die einen Verdienstausfall ausgleichen sollen, einkommensteuerpflichtig. Denn sie dienen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen. Fachlich spricht man von einem Erwerbs- und Fortkommensschaden (§ 842 des BGB). Allerdings gilt als Entschädigung ein ermäßigter Steuersatz (Fünftelungsregelung).

Eine junge Frau, die einen schweren Unfall in der Schweiz erlitt, hat nun einen großen Erfolg vor dem BFH errungen. Zum Zeitpunkt des Unfalls 2003 war sie 12 Jahre alt. Seitdem leidet sie unter irreversiblen Folgeschäden (Grad der Behinderung 100%). Nach langwierigen juristischen Auseinandersetzungen mit der Versicherungsgesellschaft des Schädigers erhielt die Frau verschiedene Leistungen. Darunter war u.a. im Jahr 2015 eine als "Verdienstausfall" bezeichnete Versicherungsleistung in Höhe von 695.094 Euro. Ihre Steuerberaterin rechnete diese in der Einkommensteuererklärung als steuerpflichtige Einnahme ab. Außerdem machte sie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57.110 Euro als Werbungskosten geltend. 

12-Jährige haben keinen Verdienstausfall

Nach dem Urteil des BFH sind diese 695.094 Euro nicht steuerpflichtig! Auch wenn die Zahlung im Vergleich mit der Versicherung als „Verdienstausfall“ bezeichnet wurde, muss sie nicht versteuert werden, wenn sie nicht konkret als Ersatz für eine bestimmte, der Einkommensteuer unterliegende Einkunftsquelle gezahlt wird. Das zum Unfallzeitpunkt 12 Jahre alte Kind stand damals selbstverständlich in keinem Arbeitsverhältnis. Es stand auch nicht fest, ob und welche Einkünfte es einmal erzielen würde. Daher waren die 695.094 Euro gänzlich steuerfrei. Zudem dürfen die Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden, so der BFH.  

Fazit: Steuerpflichtig ist die Zahlung nur, wenn sie konkret als Ersatz für den Wegfall bestimmter steuerpflichtiger Einnahmen gezahlt wird.

Urteil: BFH, Az. IX R 15/19

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