Todestag oder Annahme des Erbes entscheidend?
Für die Erbschaftsteuer kommt es entscheidend auf den Todeszeitpunkt des Verstorbenen an. Denn für die Besteuerung gilt das Erbschaftsteuergesetz in der am Todestag gültigen Fassung. Das kann zu gravierenden Unterschieden führen. Dabei gilt: Wer am Todestag des Verstorbenen in Deutschland gewohnt hat, ist unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig. Das gilt auch bei einem Erbfall nach italienischem Recht (BFH, Urteil II R 39/19).
Eine Frage von Zeit und Ort
Der Fall: Der Vater der Klägerin (einer Italienerin) verstarb im August 2015. Sie zog im Juli 2016 aus Deutschland weg und nahm erst kurz danach wie nach italienischem Recht erforderlich die Erbschaft an. Sie argumentierte, nach dem Wegzug unterliege sie nicht mehr der deutschen Erbschaftsteuer. Es komme auf die Annahme der Erbschaft an, die sei erst nach dem Wegzug erfolgt, erst dann sei Erbschaftsteuer entstanden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte anders. Die Erbschaftsteuer fällt mit dem Tod des Vaters an, nicht erst zum Zeitpunkt der Annahme des Erbes. Da die Erbin zu diesem Zeitpunkt noch in Deutschland wohnte, war sie unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig. Das deutsche Finanzamt hat demnach zurecht Erbschaftsteuer festgesetzt.
Fazit: Für die Berechnung der Erbschaftsteuer ist allein der Todestag und die zu diesem Zeitpunkt gültige Rechtslage entscheidend. Urteil: