Trainingstage zählen bei der Beschäftigungszeit
Auch Schulungszeiten zählen zur Dauer einer Beschäftigung. Dies kann entscheidend sein für die Frage, ob
das Kündigungsschutzgesetz angewendet werden muss. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist.
Training ist anzurechnen
Eine Fluggesellschaft kündigte einer Flugbegleiterin. Diese hatte im Rahmen einer Trainingsphase zwölf Flüge an elf Arbeitstagen absolviert. Mit der Schulung war die Stewardess länger als sechs Monate bei der Gesellschaft beschäftigt. Folge: Das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden.
Das Arbeitsgericht Frankfurt/Main stellte fest, dass der Vorbereitungskurs zur Beschäftigungszeit hinzuzurechnen ist. Im Schulungsvertrag wurde ausdrücklich geregelt, dass die Trainingszeit der Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen für die Tätigkeit eines Flugbegleiters dient. Damit war klar, dass es sich um Beschäftigungszeiten handelt.
Fazit
Die Arbeitnehmerin war mit Schulung länger als sechs Monate bei der Fluggesellschaft beschäftigt. Deshalb war das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden.
Urteil: AG Frankfurt/M. vom 22.1.2019, Az.: 16 Ca 6535/18