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Kapitaleinkünfte

Beim Veranlagungswahlrecht aufpassen

Sie haben die Wahl, Kapitaleinkünfte in der ESt-Erklärung anzugeben, die bereits der Kapitalertragsteuer unterlegen haben. Hier sollten Sie aber nicht zu lange zögern. Das Wahlrecht gilt zwar zeitlich unbefristet. Doch es gibt ein Aber …
Achten Sie darauf, rechtzeitig zu wählen, ob Sie Kapitaleinkünfte in Ihrer Einkommensteuer-Erklärung erklären wollen, die bereits der Kapitalertragsteuer unterlegen haben.  Das ist nach § 32d Abs. 4 EStG möglich. Zwar gilt das Wahlrecht  zeitlich unbefristet. Es kann daher auch noch nach Abgabe der Steuererklärung geltend gemacht werden. Kein Problem ist es daher, wenn der Steuerzahler den unterbliebenen Antrag noch innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids bemerkt. 

Doch jetzt kommt Aber … Schwieriger wird es nach Ablauf der Einspruchsfrist und Eintritt der Bestandskraft. Dann kann das Wahlrecht nur noch nachträglich ausgeübt werden. Voraussetzung: Der Einkommensteuerbescheid ist zu diesem Zeitpunkt verfahrensrechtlich noch änderbar.

In folgender Konstellation macht die Ausübung des Wahlrechts Sinn

Die Ausübung des Wahlrechts kann insbesondere in folgender Konstellation Sinn machen: Der Sparer-Pauschbetrag wurde im Abzugsverfahren nicht vollständig ausgeschöpft. Der Steuereinbehalt durch Kapitalertragsteuer war zu hoch (z.B. keine Berücksichtigung der Anschaffungskosten in Veräußerungsfällen). Sie wollen noch nicht berücksichtigte ausländische Steuern geltend machen. Die Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 S. 7 EStG soll angewendet werden. Beim Steuerabzug noch nicht berücksichtigte Verluste sollen mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Verrechenbare Verluste sollen im Wege des Verlustvortrags festgestellt werden (§ 20 Abs. 6 EStG).

Hintergrund: Seit 2009 unterliegen Kapitalerträge der Abgeltungsteuer. Die Einkommensteuer ist daher mit dem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten. Der Gesetzgeber hat in § 32d des Einkommensteuergesetz (EStG) jedoch Wahlrechte vorgesehen. Daher sind Kapitaleinkünfte nicht in jedem Fall veranlagungsfrei. § 32d Abs. 1 EStG bestimmt, dass die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen 25% beträgt (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). 

Fazit: Lassen Sie sich nicht zu lange Zeit zu entscheiden, ob Sie bereits versteuerte Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung geltend machen wollen. Urteil: BFH, X R 16/17
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