Achtung bei Rücktritt vom Kauf
Wenn Sie von einem Immobilienkauf zurücktreten, achten Sie unbedingt auf das fristgerechte Löschen der Auflassungsvormerkung. Tun Sie das nicht, wird die Grunderwerbsteuer zweimal fällig. Dann zahlen Käufer und Verkäufer jeweils die Grunderwerbsteuer. Hintergrund: Zum Schutz des Käufers kann der Verkäufer nicht ohne weiteres die Auflassungsvormerkung aus dem Grundbuch löschen. Bei einem Kaufrücktritt muss der Käufer dies veranlassen, beziehungsweise die Möglichkeit haben, der Löschung zu widersprechen.
Klausel im Kaufvertrag nicht rechtswirksam
Es reicht nicht aus, wenn der Käufer dem Notar im Kaufvertrag die unwiderrufliche Vollmacht zur Löschung erteilt. Vor Erstellung der entsprechenden Urkunde durch den Notar liegt dann noch keine Bewilligung des Schrittes in der erforderlichen Form vor.
Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Rücktritt
Innerhalb von zwei Jahren muss die Auflassungsvormerkung aus dem Grundbuch gelöscht werden. Das ist eine Voraussetzung für den rechtswirksamen Rücktritt vom Kauf. Denn hierzu müssen sich beide Parteien so stellen, als hätte das Geschäft nie stattgefunden. Nur wenn das erfolgt ist, wird keine Grunderwerbsteuer fällig. Andernfalls wird der Grundstücksauf per Rückverkauf unwirksam gemacht. Die Grundsteuer fällt dann aber erneut an.
Fazit: Achten Sie darauf die Auflassungsvormerkung fristgerecht und rechtswirksam zu löschen, anderenfalls fällt die Grunderwerbsteuer doppelt an.
Urteil: BFH, VII R 5/19
Hinweis: Dies gilt so auch für betriebliche Immobiliengeschäfte.