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Keine zenhjährige Spekulationsfrist gesetzt

Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten

Erbaurechte sind keine Anschaffungskosten. Sie unterliegen deshalb auch nicht der steuerlichen Spekulationsfrist, wenn das Recht innerhalb von zehn Jahren verkauft wird. Damit ergibt sich eine interessante Lösung, um Veräußerungsgewinne aus Immobilien steuerfrei zu stellen.

Unentgeltlich überlassene Erbbaurechte haben keine Anschaffungskosten. Der Bedachte muss daher bei einem Verkauf des Erbbaurechts innerhalb von zehn Jahren den Erlös auch nicht als „privates Veräußerungsgeschäft" versteuern. Denn eine Überlassung stellt keine Anschaffung dar, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 8. 11. 2017, Az. IX R 25/15).

Unentgeltliche Übertragung keine Anschaffung

Im entschiedenen Fall wurde einer Ehefrau ein Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück unentgeltlich überlassen. Die Immobilie hatte eine GbR im Besitz, an der ihr Ehemann beteiligt war. Die GbR hatte das Grundstück gegen Bezahlung erworben.

Unentgeltliche Übertragung

Das Gericht entschied: Die unentgeltliche Übertragung ist keine Anschaffung. So musste die Ehefrau zwar bis zur Veräußerung des Erbbaurechts jährlich Erbbauzinsen, aber nicht für das Recht selbst zahlen. Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks. Sie führen also auch nicht dazu, dass eine entgeltliche Anschaffung und damit ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen könnte, so der BFH. Anders wäre es gewesen, wenn für das Erbbaurecht gezahlt worden wäre – dann wären Anschaffungskosten entstanden und es würde die zehnjährige Spekulationsfrist für einen steuerfreien Verkauf beginnen.

Eine interessante Lösung, um Veräußerungsgewinne von Immobilien steuerfrei zu stellen.

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