Farb-Falle im Mietvertrag
Wände dürfen beim Auszug eines Mieter farbig gestrichen bleiben.
Bei fehlender Farbwahlklausel im Mietvertrag dürfen Wände beim Auszug eines Mieter farbig gestrichen bleiben. Ist im Mietvertrag nicht konkret geregelt, welche Wandfarbe verwendet werden soll, besteht keine Verpflichtung des Mieters, die Wände nach Mietende weiß zu streichen. Im zu entscheidenden Fall wurde ein Objekt zum Betrieb einer Bar vermietet. Dem Mieter stand es frei, über die Wahl seiner farblichen Wandgestaltung zu entscheiden. Der Mietvertrag enthielt nur eine Klausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter während der Mietzeit. Diese Klausel verpflichtet jedoch nicht dazu, die Wände bei Auszug weiß zu streichen (OLG Koblenz, 29.1.2015, 3 U 1209/14). Eine Farbwahlklausel ist grundsätzlich zulässig, wenn sie den Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Das gilt auch für privat vermietete Immobilien. Zudem darf sie ausschließlich und nur für den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache gelten. Darüber hinaus steht dem Mieter ein Spielraum bei der Farbwahl zum Rückgabezeitpunt der Mietsache zu. Die Einschränkung auf eine einzige Farbe ist nicht zulässig.
Fazit: Überdenken Sie angesichts zahlreicher Entscheidungen regelmäßig die Gestaltung Ihrer Schönheitsreparaturklauseln und ergänzen Sie diese gegebenenfalls.