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Streit um Umlagefähigkeit

Notdienstpauschale für Hausmeister

Es geht um einen Hausmeister, der 1.200 Euro für Noteinsätze (Stromausfall, Wasserrohrbruch, kaputte Heizung) außerhalb der üblichen Geschäftszeiten bekommt. Bleibt die Frage, ob die Vermieter das Entgelt in die Betriebskosten einrechnen können?

Eine Notdienstpauschale, die an den Hausmeister zu zahlen ist, gehört nicht zu den umlagefähigen Verwaltungsausgaben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil festgestellt. In der Begründung des Gerichts wird betont, dass die Kosten nur deshalb entstehen, weil der Hausmeister auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten bei Schadensfällen und Havarien erreichbar sein soll. Damit falle diese Pauschale in den Bereich der Verwaltung. Dafür spreche, dass zu den Geschäftszeiten die Meldungen über Notfälle von der Hausverwaltung entgegengenommen werden. 

Für die rechtliche Einordnung einer bestimmten Tätigkeit kann es nicht darauf ankommen, ob sie außerhalb oder innerhalb üblicher Geschäfts­zeiten anfällt. Die Mieter hatten sich geweigert, ihren Anteil pro Einheit von gut 100 Euro für den Notdienst nachzuzahlen. Daraufhin verklagte sie der Vermieter – und verlor den Prozess.

Fazit: Die Notdienstpauschale für den Hausmeister ist eine vom Vermieter zu tragende Verwaltungsausgabe.

Urteil: BGH vom 18.12.2019, Az.: VIII ZR 62/19

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