Vorgaben für Mietpreisspiegel
Die Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln dürfte bald konkreten Anforderungskriterien unterliegen.
Die Beratungen zur Ausgestaltung der Mietpreisbremse gehen in die Endrunde. Am 3. Dezember ist die Anhörung im Fachausschuss des Bundestags. Auch wenn der Bundesrat dies mehrheitlich ablehnt, werden die Landesregierungen wohl einen „angespannten Wohnungsmarkt“ nachweisen müssen. Der Bundesrat hat bei dem Gesetz nur bedingte Mitsprache, da es sich um kein zustimmungspflichtiges Gesetz handelt. Von Unionsseite gibt es noch erhebliche Bedenken gegen die Bezugnahme auf verschiedene Anforderungskriterien auf den Bundesdurchschnitt. Beispiele sind die Leerstandsquote, das Verhältnis von Neubau zum Wachstum der Bevölkerung, die Mietbelastung. Die Ausgestaltung der Anforderungen für einen qualifizierten Mietpreisspiegel steht ebenfalls noch an. Ein qualifizierter Mietpreisspiegel ist einklagbar. Bisher ist nur Vorgabe, dass dieser nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erarbeitet werden muss. Die Diskussion läuft darauf hinaus, dass konkret festgelegt wird, welche Anzahl / Quote an Mietverträgen ausgewertet werden muss, um ein objektives Bild vom Mietgeschehen in einer Kommune zu erhalten. Kritisch ist noch der Wunsch der SPD, die für die Vergleichsmiete herangezogenen Vertragsabschlüsse zehn Jahre rückblickend einzubeziehen. Hier sperrt sich die CDU vehement. Zwar wird es nicht zum Zehnjahreszeitraum kommen. Aber ein Kompromiss oberhalb von vier Jahren ist unseres Erachtens nicht ausgeschlossen. Die 2. und 3. Lesung des „Mietpreisbremsengesetzes“ ist bereits für Januar geplant – was uns aber optimistisch erscheint. In Kraft treten dürfte die Mietbremse nicht vor Sommer 2015.
Fazit: Der Teufel liegt im Detail. Wie stark die Mietpreisbremse auf Neubau und Mietenentwicklung wirken kann, wird sich in den kommenden drei Monaten herausstellen.