Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen
Wer den Makler beauftragt, muss ihn auch bezahlen. Egal, wer alles davon profitiert. Im vor Gericht verhandelten Fall hatte der neue Mieter den Vermittler beauftragt, um für ihn eine Wohnung zu finden. Am Ende des Tages wollte keiner der Beteiligten die fällige Provision zahlen.
Bestellerprinzip entscheidet
Der BGH entschied: Wird die Wohnung von einem Makler angeboten, der vom Wohnungssuchenden beauftragt ist, kann dieser die Ansprüche nicht abweisen. Es gilt das Bestellerprinzip. Natürlich hat auch der Vormieter ein Interesse an einem Nachmieter. Aber den Auftrag erteilte er nicht. Der Makler hatte den Auftrag zum Angebot der Wohnung ausschließlich auf Initiative des Kunden eingeholt.
Fazit: Das Bestellerprinzip ist bei einer Wohnungssuche entscheidend dafür, wer die Maklerposition bezahlen muss.
Urteil: BGH vom 14.3.2019, Az.: I ZR 134/18