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Außenprüfungen bei Spitzenverdienern

500.000 Euro brutto reichen

Außenprüfungen gibt es für Privateinkommen ab 500.000 Euro. Sie sind auch dann zulässig, wenn der zu Prüfende sehr alt ist. Und die Einkommensgrenze gilt brutto – irgendwelche Verluste werden nicht angerechnet.

Außenprüfungen von Spitzenverdienern nehmen laut Finanzbehörden zu. Eine der Gründe ist die Einkommensgrenze von 500.000 Euro für die Reichensteuer. Maßgeblich sind nur die positiven Einkünfte aus den Überschusseinkunftsarten (Arbeits-, Kapital-, Vermietungs- bzw. sonstige Einkünfte). Auch Verlustvor- oder –rückträge aus früheren oder späteren Steuerjahren bleiben unberücksichtigt. Das hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß (Urteil vom 11. 1.2018, Az. VIII B 67/17).

Ein hohes Alter schützt einen Steuerpflichtigen nicht vor einer solchen „Reichen-Prüfung". Auch dass die Prüfer jedes Jahr wiederkommen können, ist gesetzlich verankert. Liegt der Steuerzahler in einem Jahr über der 500.000 Euro-Grenze, ist eine Außenprüfung von Gesetzes wegen automatisch auch in den fünf folgenden Jahren zulässig.

Grenze gilt für jeden Ehepartner

Ein weiteres Ärgernis gibt es bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Für die Feststellung des Überschreitens des Betrages von 500.000 Euro ist die Summe der positiven Einkünfte eines jeden Ehegatten maßgebend. Das hat zur Folge, dass eine entsprechende Außenprüfung auch nur bei dem Ehegatten durchgeführt werden darf, bei dem die Summe der Überschusseinkünfte die Grenze überschritten hat.

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