Beim Gassigehen zahlt der Fiskus mit
Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehört auch die Hundepflege. In diesem Sinn hat der Bundesfinanzhof jetzt die per Steuerbonus begünstigten Dienstleistungen ausgeweitet. Bisher waren es allein die Kosten, die für die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerzahlers aufgenommenen Haustieres anfielen. Jetzt zählt der BFH auch das außerhalb der Grundstücksgrenzen für ein bis zwei Stunden von einem Hundeservice vorgenommene Ausführen dazu (Urteil vom 25. 9. 2017, Az. VI B 25/17).
In verhandelten Fall ließ eine alleinstehende Frau ihren Hund von einem Hundeservice ausführen. Der Hund wurde nachmittags abgeholt und ein bis zwei Stunden auf den Wegen ausgeführt, die die Frau auch üblicherweise nehmen würde. Die Frau ist auf den Service angewiesen, da sie voll berufstätig ist.
Bonus von 20%
Der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen von 20% auf maximal 4.000 Euro p.a. greift auch hier. Allerdings ist die Steuermäßigung nur für Arbeitskosten zulässig, die nicht ohnehin schon anderweitig als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden konnten.
Natürlich muss es eine Rechnung geben. Diese muss zudem unbar auf ein Konto des Leistenden überwiesen werden. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind auch das Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege von Kindern und Kranken.
Fazit: Ein steuerfinanziertes Beschäftigungsprogramm nicht nur für Hundebetreuer.