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Einkommensteuer | Veranlagung

Die Qual der Wahl

Einmal zusammen, immer zusammen. Die Veranlagungsart bei der Einkommensteuer ist nicht mehr rückgängig zu machen. Auch nicht im Fall einer Trennung.
Die Entscheidung für eine Veranlagungsart von Ehegatten ist endgültig – wenn die Bescheide zur Einkommensteuer bestandskräftig geworden sind. Sie können also nicht später eine andere Veranlagungsform wählen. Dies gilt laut Bundesfinanzhof auch dann, wenn rückwirkend betrachtet die Entscheidung ungünstig war (BFH, jetzt veröffentlichtes Urteil vom 25.9.2014, Az. Urteil III R 5/13). Dies gilt auch für geschiedene Ehegatten. Eine  Zusammenveranlagung ist noch im Trennungsjahr möglich. Wer dies aber nicht wollte, sondern auf getrennter Veranlagung bestanden hat, kann dies nachträglich nicht mehr ändern lassen – auch wenn der frühere Partner zustimmt. An ihre Wahl sind beide Seiten übrigens auch dann gebunden, wenn der Steuerbescheid eines Partners noch einmal verändert wird und eine andere Veranlagung dann günstiger gewesen wäre.

Fazit: Wer die Wahl hat, hat die Qual. Wägen Sie daher – insbesondere für Trennungsjahre – die Veranlagungsart genau ab. Eine einmal getroffene Entscheidung kann nach Erteilung des Bescheids nicht mehr revidiert werden.

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