Erbschaftssteuer senken
Sie können Erbschafts- und Schenkungssteuer senken, wenn Sie den vom Finanzamt ermittelten Verkehrswert einer Immobilie nicht einfach akzeptieren.
Sie können Erbschafts- und Schenkungssteuer senken, wenn Sie den vom Finanzamt ermittelten Verkehrswert einer Immobilie nicht einfach akzeptieren. Dies wird auch nach der dem Bundesverfassungsgerichts-Urteil geschuldeten Neufassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes so sein. Sie müssen dazu eine eigene Bewertung durch einen Gutachter vornehmen lassen, wenn Ihnen der angesetzte Verkehrswert zu hoch erscheint. Denn das Finanzamt ermittelt den Marktwert anhand von anderen verkauften Immobilien. Diese mögen sich vielleicht in der Nähe Ihrer Liegenschaft befinden, können sich aber beispielsweise in der Ausstattung von dieser (deutlich) unterscheiden. Bei der Wahl des Gutachters haben Sie mehrere Möglichkeiten. Gesetzlich anerkannt sind der örtliche Gutachterausschuss sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Aber beachten Sie: Gutachten von Steuerberatern, Buch- oder Wirtschaftsprüfern erkennen die Finanzämter grundsätzlich nicht an. Auch Maklerschätzungen akzeptieren sie nicht. Das Finanzamt muss sich nicht an den vom Gutachter ermittelten Wert halten. Ihr Gutachten muss deshalb seriös ausfallen und dadurch die Behörde überzeugen. Holen Sie es aber nur ein, wenn sich der Aufwand lohnt. Gutachter kosten 1.000 Euro, der Steuerberater will ebenfalls Gebühren – da muss der Steuervorteil schon fünfstellig sein. Bei Immobilien unterhalb der Freigrenzen von 500.000 Euro je direktem Erben/Beschenkten lohnt es sich also gar nicht. Erst wenn der vom Gutachter ermittelte Wert oberhalb dieser Grenze bei einem Steuersatz von 30% um 10.000 Euro sinkt, lohnt die Ersparnis von 3.000 Euro Steuern.
Fazit: Im Zuge des neuen Erbschafts- und Schenkungsrechts werden die Verkehrswerte deutlich aktueller und wohl höher ermittelt werden. Dagegen wappnen Sie sich per Gutachten.