Immobilien sind nur selbst bewohnt steuerfrei
Wer eine selbst bewohnte Immobilie verkaufen will, kann in Steuerfallen tappen. Deshalb ist Vorsicht angebracht.
Wenn Sie im Jahr der Veräußerung einer Immobilie und die zwei Jahre davor darin gewohnt haben, ist der Verkauf auch weniger als zehn Jahre nach Erwerb steuerfrei. Andernfalls müssen Sie die Spekulationssteuer zahlen. Wie diese Eigennutzung zu verstehen ist, entschied das Finanzgericht Hessen (bisher unveröffentlichtes Urteil vom 30.9.2015, Az. 1 K 1654/14). Der Fall: Ein Hausverkäufer wollte auf den Veräußerungsgewinn keine Steuern zahlen. Zwar habe er selbst die Immobilie im entscheidenden Zeitraum nicht bewohnt, stattdessen aber seine ehemalige Lebensgefährtin und die gemeinsame minderjährige Tochter. Tatsächlich reiche die „Ex“-Lebensgefährtin als Nicht-Familienangehörige keinesfalls aus, den Anspruch zu begründen, stellten die Richter fest. Beim leiblichen Kind käme zwar prinzipiell die von Gesetzes wegen erforderliche Eigennutzung in Betracht. Aber hier habe die Tochter eben gerade nicht einen eigenständigen Haushalt geführt, sondern sei Teil des Haushalts ihrer Mutter gewesen.
Fazit: Beachten Sie genau diese Vorgabe, wenn Sie an den Verkauf einer Immobilie denken.