Mehr Steuerbürokratie
Anleger, die in ausländische ETF-Fonds investieren, müssen in steuerlicher Hinsicht auf einige Besonderheiten achten.
Anleger, die in ausländische ETF-Fonds investieren, müssen vor allem selbst tätig werden. Laufende Erträge aus so genannten Exchange Traded Funds (ETF) werden wie alle Finanzanlagen der Abgeltungssteuer unterworfen. ETF-Fonds machen das Anleger-Leben leichter, weil hier Indizes abgebildet werden. Mit einem ETF setzen Investoren auf die allgemeine Marktentwicklung und sind unabhängig von den Einschätzungen eines Fondsmanagers. Handelt es sich um deutsche Fonds, sind die Steuerangelegenheiten einfach zu regeln. Die deutsche Investmentgesellschaft führt selbst die Abgeltungssteuer ab, der Anleger muss sich nicht weiter kümmern. Anders sieht es bei ausländischen Anteilen oder Depots aus. Ausländische Fonds sind nicht verpflichtet, die Abgeltungssteuer an das deutsche Finanzamt weiterzuleiten. Dafür muss der Anleger selbst sorgen: In der jährlichen Einkommensteuererklärung muss ein deutscher Investor die Kapitalerträge aus Zinsen und Dividenden aufführen. Die Summe ergibt sich aus der Bescheinigung der Bank, die diese zum Jahreswechsel verschickt. Achtung: Auch bei thesaurierenden ETFs müssen die laufenden Erträge versteuert werden. Obwohl der Anleger in diesem Fall keine Auszahlung erhält, muss er die Beträge als „ausschüttungsgleiche Erträge bei Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds“ in der Steuererklärung angeben. Wird der ETF tatsächlich verkauft, wird der gesamte Erlös besteuert – unabhängig von den bereits versteuerten Erträgen. Zwar können sich Anleger das Geld vom Finanzamt erstatten lassen. Sie müssen dafür aber beweisen, dass sie die Erträge bereits versteuerten. Trotzdem sollten bei der Wahl eines ETF-Fonds und der Tatsache, wo dieser aufgelegt wurde, steuerliche Bedenken nicht an erster Stelle stehen. Wie bei jedem Investment kommt es auch hier vor allem auf den wirtschaftlichen Erfolg an. Dieser kann am Ende die Arbeit mit der Steuererklärung wett machen. Und wenn es sich um einen ausschüttenden Fonds handelt, ist der Aufwand mit der Steuerbürokratie ohnehin sehr gering.
Fazit: Anleger sollten unbedingt Jahressteuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen aufbewahren. Diese können sie im Zweifelsfall dem Finanzamt als Beweis vorlegen.