Prüfung steuerbegünstigt
Auch Inspektionen gelten als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen. Dazu gibt es ein aktuelles Urteil.
Als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen gelten auch Inspektionen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 6. 11. 204, Az. VI R 1/13). Damit legt er den § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) weit aus. Denn dieser sieht Steuerermäßigungen überwiegend bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen in einem privaten Haushalt des Steuerzahlers vor. Dafür erhalten Sie p. a. 20% des Arbeitslohns einschließlich Umsatzsteuer bis maximal 1.200 Euro jährlich als Gutschrift. Laut Bundesfinanzhof ist auch die Überprüfung des Ist-Zustandes (z. B. einer Leitung) eine begünstigte Handwerkerleistung. Steuerlich handelt es sich um eine Handwerkerleistung, wenn ein „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu einem Haushalt“ vorliegt. Auch vorbeugende Erhaltungsaufwendungen, wie die im Urteilsfall durchgeführte Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung oder sonstige Inspektionen, dienen laut BFH dem Haushalt und sind steuerbegünstigt. Unter „Handwerkerleistung“ fällt auch, der Handwerker etwas am bisherigen (baulichen) Zustand etwas repartiert oder modernisiert.
Fazit: Die Bundesregierung will das Steuerprivileg eigentlich kürzen. Bis dahin nutzen Sie den erweiterten Spielraum, den der Bundesfinanzhof eröffnet hat.