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Kreditvertrag in der Familie

Steuerlicher „Fremdvergleich“ auch bei Schwager und Schwägerin nötig

Steuerlicher „Fremdvergleich“ auch bei Schwager und Schwägerin nötig Copyright: Pixabay
Immer wieder ein gefundenes Fressen für den Fiskus: Angehörigenverträge. Sie müssen dem „Fremdvergleich" standhalten. Das bedeutet: Würde man die Konditionen auch einem fremden Dritten einräumen? Der BFH sieht diese Notwendigkeit nicht nur im engsten Familienkreis.

Auch Vertragsbeziehungen zwischen verschwägerten Personen unterliegen der Fremdvergleichskontrolle! Heißt: Es sind Angehörigenverträge. Und solche werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie zu Bedingungen wie zwischen fremden Dritten vereinbart und dementsprechend tatsächlich durchgeführt werden.

Wie streng der Fremdvergleich durchzuführen ist, hängt dabei vom Anlass der Darlehensaufnahme ab.

  • Besonders kritisch darf das Finanzamt den Fremdvergleich vornehmen, wenn der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Darlehensmittel zuvor geschenkt hat.
  • Oder wenn bei einem Arbeits-, Miet- oder Pachtvertrag die tatsächliche Auszahlung des Lohns bzw. von Miete oder Pacht durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird. Dann muss genau geregelt werden, wie das Darlehen zurückzuzahlen ist, unter welchen Voraussetzungen es gekündigt werden kann usw.

Etwas entspannter sieht es bei der Finanzierung von Wirtschaftsgütern aus. Dient das Darlehen zu deren Anschaffung oder Herstellung, ist die Darlehensaufnahme unmittelbar durch die Einkunftserzielung des Darlehensnehmers veranlasst. Dann darf das Finanzamt nicht wegen der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags dem Darlehensvertrag insgesamt die steuerliche Anerkennung verweigern.

Entscheidend ist in diesen Fällen die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung. Außerdem die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken. Der Urteilsfall gibt Hinweise, wo der Fiskus die Grenze zieht. Eine Einzelunternehmerin bekam von ihrem Schwager für den Bau eines Betriebsgebäudes („betriebliche Zwecke") ein zinsloses Darlehen.

Die Knackpunkte, die tendenziell gegen die steuerliche Anerkennung des Darlehens aus Sicht des BFH sprechen, sind:

  • Bei einer vereinbarten Darlehenslaufzeit von fast 35 Jahren ist beinahe 20 Jahre lang keine Tilgung zu leisten. Diesem besonderen Risiko des Darlehensgebers stünden keine erkennbaren adäquaten Chancen, insbesondere keine Erträge aus der Kapitalanlage gegenüber.
  • Zudem seien keine Sicherheiten für die Darlehensgewährung bestellt worden.
  • Die Unternehmerin wird bei Beginn der Tilgungsphase bereits das Rentenalter erreicht haben. Angesichts weiterer Tilgungsverpflichtungen muss das Finanzgericht auch prüfen, ob die Unternehmerin dann überhaupt zu einer vollständigen Tilgung in der Lage sein wird.

Fazit: Kredite unter Angehörigen sollten einem sauberen Fremdvergleich standhalten. Überlegen Sie einfach, ob Sie einem „wildfremden Menschen", den Kredit zu den gleichen Konditionen gewähren würden wie beabsichtigt. Gewöhnlich wird das ausreichen, um angreifbare Vertragsdetails zu vermeiden.

Urteil: BFH X R 19/17

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