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Werbungskosten nicht anerkannt

Steuern: Bekleidung ist fast immer privat

Aufwendungen für Berufsbekleidung sind nur dann Werbungskosten, wenn ein privater Nutzen praktisch ausgeschlossen ist.
Versuchen Sie gar nicht erst, Ihren (teuren) Business-Anzug als Berufsbekleidung anerkannt zu bekommen. Was Sie auch privat tragen können, ist grundsätzlich keine Berufsbekleidung. Hier sind die Finanzgerichte nach wie vor mehr als pingelig. Das hat jüngst das Finanzgericht Münster bewiesen (Urteil vom 13.7.2016, Az. 8 K 3646/15 E). Kleider sind demnach auch für Orchestermusiker privat. Dabei war der Kläger durch seinen Arbeitgeber, ein Philharmonisches Orchester, verpflichtet worden, bei Konzertauftritten ein schwarzes Sakko und schwarze Hosen zu tragen. Das half nichts. Die Ausgaben dafür seien keine steuerlich anzuerkennenden Werbungskosten, urteilte das Gericht. Dabei erhielt der Mann monatlich ein lohnsteuerpflichtiges Kleidergeld. Das Geld reichte aber nicht. Deshalb machte er die Ausgaben für die Anschaffung eines schwarzen Sakkos und zweier schwarzer Hosen (insgesamt 550 Euro) als Werbungskosten geltend. Sakko und Hosen seien bürgerliche Kleidung und keine typische Berufsbekleidung. Bei Leichenbestattern oder Oberkellnern würden deren schwarze Anzüge eine typische Berufskleidung darstellen. Die Kleidung des Klägers diene allein dem festlichen Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Sie solle nicht seine herausgehobene Position unterstreichen und könne auch zu privaten festlichen Anlässen getragen werden. Dies hatte der Arbeitgeber zudem nicht untersagt.

Fazit: Auch eine belegte Dokumentation, dass Sakko und Hosen niemals privat genutzt würden, würde dem Gericht wohl nicht genügen.

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