Der Katalog der steuerbegünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen wächst. Neben zusätzlichen Schornsteinfegerleistungen (s. u.) können Sie nun auch die Betreuung eines Haustieres mit 20% von höchstens 1.200 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. So entschied jetzt der BFH (Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.
Im Urteilsfall ließ ein Ehepaar seine Katze durch einen gewerblichen Anbieter in seiner Wohnung versorgen, wenn es verreiste. Bisher galten als steuerbegünstigte Leistungen bspw. das Einkaufen von Verbrauchsgütern, Kochen, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens und auch Pflege, Versorgung oder die Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Der BFH fügte dem nun das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Haustieres oder wegen des Tiers erforderliche Reinigungsarbeiten hinzu.
Fazit: Nutzen Sie das Urteil, so lange es die Steuerprämie noch gibt. Denn angesichts der Ausweitung der begünstigten Leistungen durch den BFH und der sich abzeichnenden Haushaltslöcher dürfte eine vollständige Streichung der einstigen Nur-„Handwerkerprämie“ ab 2018 ins Haus stehen.