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BFH: Anderes Rechtssubjekt

Warum die Instandhaltungsrücklage beim Immobilienkauf nicht abgezogen werden darf

Beim Immobilienkauf "hauen" die Nebenkosten ganz schön rein. Gerade auch die Grunderwerbsteuer ist nicht von Pappe. Kein Wunder, dass Käufer versuchen, diese wo es geht zu reduzieren. Doch der Fiskus weiß sich zu wehren.

Erwerben Sie Teileigentum, dürfen Sie den vereinbarten Kaufpreis, der als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gilt, leider nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung mindern. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Klägerin im Urteilfall erwarb mit notariellem Vertrag für 40.000 Euro mehrere Teileigentumsrechte an einem Grundbesitz. Dazu das Sondereigentum an vier Gewerbeeinheiten und neun Tiefgaragenstellplätzen. Es sollte auch der Anteil des Verkäufers an den gemeinschaftlichen Geldern (Vorschüsse, Instandhaltungsrücklage usw.) auf die Klägerin übergehen.

Die Klägerin beantragte, die Bemessungsgrundlage von 40.000 Euro müsse reduziert werden. Sie wollte die miterworbenen Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage – insgesamt 14.815,19 Euro – abziehen. Dies sollte gemäß Aufteilung und Zuordnung zu den einzelnen Objekten geschehen.

BFH: Instandhaltungsrücklage gehört anderem Rechtssubjekt

Das Finanzamt hat aber zurecht auf Basis von 40.000 Euro Grunderwerbsteuer festgesetzt, so der BFH. Die vorhandene Instandhaltungsrücklage steht nicht dem einzelnen Teileigentümer zu, sondern ist Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft. Sie ist deshalb nicht Vermögen des Teileigentümers, sondern Vermögen eines anderen Rechtssubjekts. Daher ist sie nicht Gegenstand des Verkaufs und kann den Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer somit nicht reduzieren.

Fazit: Eine Begründung mit der der BFH dem Fiskus sein „Einkommen“ ungeschmälert sichert.

Urteil: BFH II R 49/17

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