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Wenn der Einkommensbescheid auf sich warten lässt ...

Warum vorauseilender Gehorsam nachteilig ist

Die Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung beträgt laut der Abgabenordnung 10 Jahre. Soweit so gut, doch es gibt Konstellationen, bei denen sich die Frist weiter ausdehnen kann. Über eine dieser Konstellationen schaffte der BFH jüngst Rechtsklarheit.
Vorauseilender Gehorsam hilft Ihnen nicht bei der Verjährungsfrist einer Selbstanzeige. Sie wissen: Wer Steuern hinterzogen hat, kann durch eine wirksame Selbstanzeige Straffreiheit erreichen und muss dann "nur" noch die Steuern plus Hinterziehungszinsen nachzahlen.

Die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung beträgt 10 Jahre. Erstattet der Steuerzahler im letzten dieser 10 Jahre eine Selbstanzeige, verlängert sich die Verjährungsfrist über die 10 Jahre hinaus. Sie endet nach § 171 Absatz 9 der Abgabenordnung (AO) grundsätzlich erst ein Jahr nach dem Tag, an dem die Selbstanzeige beim Finanzamt eingegangen ist.

Der Fall: Geld auf Schweizer Konten nachversteuert

In einem vom BFH entschiedenen Fall erklärten Ehegatten unversteuerte Kapitaleinnahmen aus Schweizer Konten nach. Dies geschah im Jahr 2013 durch eine Selbstanzeige für die Jahre 2002 und 2003. U.a. wohl zur Reduzierung der erwarteten Nachzahlungszinsen leisteten die Ehegatten sofort, schon vor einer Aufforderung durch den Fiskus, freiwillig eine Akontozahlung auf die erwarteten Steuernachzahlungen an das Finanzamt. Das hätten sie besser gelassen, wie sich später herausstellen sollte.

Das Finanzamt lässt auf sich warten

Das zuständige Finanzamt schickte erst im Jahr 2015 geänderte Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003. Zu diesem Zeitpunkt war aber die infolge der Steuerhinterziehung jeweils auf 10 Jahre verlängerte Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Auch die einjährige Ablaufhemmung infolge der Selbstanzeige war bereits verstrichen. 

Die Verjährungsfrist für einen Steueranspruch endet aber nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist (gem. § 171 Abs. 14 AO). Das heißt: Solange das Finanzamt die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2002 und 2003 noch nicht erlassen hatte, fehlte es an einem formalen Rechtsgrund für die Akontozahlung, so der BFH. Deswegen bestand bis dahin ein Erstattungsanspruch der Ehegatten im Sinne der Verjährungsvorschrift. Die Steuernachforderungen waren deswegen im Jahr 2015 noch nicht verjährt, so das ungünstige Ergebnis des BFH.

Fazit: Wenn ein Erstattungsanspruch besteht, dehnt das die Verjährungsschriften weiter aus.

Urteil: BFH Az. VIII R 39/18

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