Was bei einem Edelmetall-Verleihgeschäft versteuert werden muss
Wenn zum Privatvermögen zählende Edelmetallbestände für einen bestimmten Zeitraum an die Bank verliehen werden, ist nur der Spread zwischen dem Tageskurs zum Verleih-Stichtag und dem (vorher festgelegten) Rückkaufpreis zu versteuern. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegen Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz und keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Einkommensteuergesetz oder Kapitaleinkünfte oder Vermietungseinkünfte vor.
Fließt der "Spread" in einer fremden Währung zu, muss der Betrag im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses einmal in inländische Währung umgerechnet werden. Ein positiver "Spread" fließt bereits im Zeitpunkt der Zahlung des "Kaufpreises" zu; er muss also bereits zu diesem Zeitpunkt versteuert werden. Ein negativer "Spread" (Verlust) fließt dagegen erst im Zeitpunkt der Zahlung des "Rückkaufpreises" ab; er kann also erst zu diesem Zeitpunkt mit anderweitigen positiven sonstigen Einkünften verrechnet werden.
Im Urteilsfall verfügte der Kläger über private Edelmetallbestände bei Schweizer Banken. Die Konten wurden in US-Dollar geführt. Er nahm einige Geschäfte mit den Edelmetallen vor. Hierzu übertrug er gegen Zahlung eines festen Verkaufspreises bestimmte Mengen der Edelmetalle an die Bank. Gleichzeitig vereinbarte er, dass er die gleiche Menge zu einem späteren Zeitpunkt zu einem feststehenden Rückkaufpreis zurückerwarb.
Bei den meisten Geschäften ergab sich ein positiver Ertrag. Mit den Erträgen erwarb der Kläger dann Wertpapiere. Die daraus erzielten Erträge waren als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig. Es handelte sich um echte Pensionsgeschäfte.
Einkünfte aus sonstigen Leistungen
Bei den Edelmetall-Pensionsgeschäften, aus denen sich positive Erträge ergaben, wurden somit Einkünfte aus sonstigen Leistungen erzielt. Es erfolge aber keine dauerhafte und endgültige Übertragung des Pensionsguts. Somit liegt hier kein Veräußerungsgeschäft vor.
Es liegen aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Bei dem erhaltenen Ertrag hat es sich nicht um eine Kapitalforderung gehandelt. Die Einkünfteermittlung der positiven Erträge, und damit die Besteuerung, erfolgte bereits bei der Übertragung des Pensionsguts und nicht erst bei der Rückübertragung.
Fazit: Ein Urteil mit dem sich in der Praxis gut arbeiten lässt.
Urteil: BFH, IX R 20/19