Wenn die Erben sich nicht melden
Für die Erbschaftsteuererklärung gibt der BFH dem Nachlasspfleger regelmäßig ein Jahr Zeit. Bei besonderen Schwierigkeiten bei der Erbenermittlung (z.B. genealogische Recherchen im Ausland, fehlende Urkunden bei Sachverhalten der Auswanderung, des Krieges, der Flucht oder der Vertreibung) ist diese Frist angemessen zu verlängern.
Drei Jahre und fünf Monate sind deutlich zu lang
Im Urteilsfall gab der Nachlasspfleger für einen Nachlass im Wert von 1,82 Mio. Euro an, es gebe mindestens 30 Erben. Im Einspruchsverfahren schätzte das Finanzamt deswegen die Erbschaftsteuer ausgehend von 30 Erben mit gleichen Erbanteilen der Steuerklasse III auf 265.500 Euro. Das wurde vom BFH revisionsrechtlich nicht beanstandet.
Der Nachlasspfleger hatte dem Finanzamt allerdings nach drei Jahren und fünf Monaten immer noch keine Erbschaftsteuererklärung vorgelegt. Das war eindeutig zu lang. Auch bei einer schwierigen Erbenermittlung durfte das Finanzamt dann die Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben festsetzen und schätzen.
Fazit: Auch wenn es Spielräume gibt bei der Suche nach Erben, eine angemessene Zeitspanne muss eingehalten werden.
Urteil: BFH II R 40/17