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Steueränderung bei Vermögensübergabe

Zeitpunkt des Erbfalls ist ausschlaggebend

Testament. © Gina Sanders / fotolia.com
Unternehmenserben aufgepasst: Versorgungsleistungen, die im Gegenzug zur Übertragung fällig werden, können als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden, wenn der Erbfall nach 2008 stattfand. So urteilte nun der Bundesgerichtshof (BGH).

Steuerbegünstigt ist seit 2008 nur noch die Übergabe von Einzelunternehmen, Anteilen an wirklich oder gewerblich tätigen Personengesellschaften oder mindestens 50%igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Folglich haben Erben von Vermögensverwaltungsunternehmen nach neuer Rechtslage keinen Anspruch auf Steuervergünstigungen.

Der Fall

Im Urteilsfall hatte ein Unternehmer im Jahr 1991 sein Testament verfasst. Darin bestimmte er seine Tochter zur Erbin des Unternehmens. Im Gegenzug verpflichtete er sie zu Versorgungsleistungen gegenüber ihrer Mutter. Der Mann starb 2012.

Das Finanzamt veranlagte die Steuer nach altem Recht. Dem widersprach der BGH in seinem Revisionsurteil. Begründung: Der Versorgungsvertrag tritt mit dem Tod des Unternehmers ein, nicht zum Zeitpunkt der Testamentsverfassung.

Fazit: Relevant für die Besteuerung ist der Zeitpunkt des Erbes. Sie müssen es nach der Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Erbfalls bzw. der Vermögensübertragung versteuern.

BFH, X R 4/20

Hinweis: Altfälle laufen auch künftig weiter nach „altem“ Recht, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.1.2008 vereinbart worden ist.

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