Zweites Grabmal steuerlich absetzen
Kosten, die für ein zweites Grabmal anfallen, sind bei der Erbschaftsteuer absetzbar. Dies gilt nur, wenn das erste Grabmal klar als ein Provisorium erkennbar ist, entschied der Bundesfinanzhof.
Deutschland nur als vorläufige "Zwischenstation"
Im verhandelten Fall ließ der Kläger seinen Bruder übergangsweise in Deutschland bestatten. Währenddessen ließ er ein Mausoleum im Heimatland des Verstorbenen als letzte Ruhestätte erbauen. Die Kosten für das zweite Grabmal, wollte das Finanzamt nicht steuerlich begünstigend für die Erbschaftssteuer anerkennen.
Der Bundesfinanzhof widersprach, das zweite Grabmal sei steuerlich zu berücksichtigen. Dabei gilt: Die Höhe der Kosten für das zweite Grabmal müssen angemessen sein. Angebracht ist, was im Kreis des Verstorbenen üblich ist. Berücksichtigt wird auch die Kultur des Erblassers indem Umfang, wie die Sitten vom Erblasser und seinen Landsleuten in Deutschland gelebten werden.
Fazit: Wenn klar ist, das ein Verstorbener noch einmal umgebettet wird, darf für die steuerliche Begünstigung, die erste Beisetzung nur provisorisch sein.
Urteil: BFH, II R 8/20