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Nur noch verhältnismäßige Probezeiten

Befristete Arbeitsverhältnisse bekommen neue Probezeit

Arbeitsvertrag. © Jens Schierenbeck / dpa / picture alliance
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ändert sich jetzt die Probezeit. Die Probezeit muss jetzt ins Verhältnis zur Dauer der Beschäftigung gesetzt werden. Die Arbeitsverträge sind entsprechend zu ändern. Dabei hilft eine Faustformel.

Zum 1. August 2022 ändert sich das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Künftig sind nur noch  „verhältnismäßige“ Probezeiten bei einem befristeten Arbeitsvertrag zulässig. Bisher war es in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses jederzeit möglich, das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zu kündigen. 

Dies ändert sich nun für befristete Arbeitsverträge. Nach dem neuen § 15 Abs. 3 TzBfG muss eine vereinbarte Probezeit ab dem 1. August 2022 „im Verhältnis“ zur Befristung des Arbeitsverhältnisses stehen. Arbeitsrechtsexperten gehen davon aus, dass ein 1/3 der vereinbarten Laufzeit angemessen ist. Bei einer befristeten Arbeitsdauer von drei Monaten wäre das ein Monat Probezeit. 

Fazit: Bei befristeten Arbeitsverträgen sind ab dem 1. August 2022 nur noch „verhältnismäßige“ Probezeiten erlaubt.
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