Jahresbonus ist auch nach Kündigung fällig
Mitarbeiter mit Bonusvereinbarungen haben auch bei einer unterjährigen Kündigung Anspruch auf die Sonderzahlung. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, wonach ein Anspruch auf eine erfolgsabhängige Bonuszahlung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember des jeweiligen Jahres noch im Unternehmen beschäftigt ist, ist jedenfalls unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart entschieden. Damit ist klargestellt, dass ein anteiliger Anspruch auf den Bonus besteht, wenn ein Mitarbeiter den Betrieb unterjährig verlässt. Im vorliegenden Fall schied der Arbeitnehmer zum 30. September aus dem Unternehmen aus.
Tätigkeitsmonate bestimmen Bonus
Das LAG sprach ihm einen Anspruch auf den Bonus zu, allerdings nur anteilig für die tatsächlichen Beschäftigungsmonate. Eine entsprechende formularmäßige Klausel im Arbeitsvertrag, ist unwirksam.
Die Stichtagsklausel missachte, dass der Beschäftigte Leistungen, wenn auch nicht über 12 Monate erbrachte hätten. Außerdem verkürze die Regelung die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, weil sie die Nutzung seines Kündigungsrechts erschwert, so das LAG.
Fazit: Mitarbeiter mit Bonusregelung, die unterjährig aus der Firma ausscheiden, haben Anspruch auf einen anteiligen Jahresbonus.
Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 22.10.2021, Az.: 9 Sa 19/21