Urlaub in der Probezeit erlaubt
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) macht auf eine neuere Rechtsprechung aufmerksam.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) macht auf eine neuere Rechtsprechung aufmerksam. Demnach können Unternehmer nicht grundsätzlich ausschließen, dass neue Beschäftigte in der Probezeit Urlaub nehmen dürfen. Entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen sind nichtig. Der DAV verweist in einer aktuell vorgelegten Begründung auf den im Sommer 2012 gerichtlich neu geregelten gesetzlichen Urlaubsanspruch. Viele Unternehmen würden die neue Urlaubsregelung noch nicht beachten. Die Rechtslage: Nach dem Bundesurlaubsgesetz erwirbt ein Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch erst nach sechs Monaten seiner Beschäftigung. Allerdings erwirbt er auch innerhalb der ersten sechs Monate bereits einen anteiligen Urlaubsanspruch. Mit jedem Monat Beschäftigung steht einem Arbeitnehmer ein Zwölftel des vereinbarten Jahresurlaubs zu – und dieser ist auch zu gewähren. Arbeitgeber können die Inanspruchnahme dieses Urlaubs nur ablehnen, wenn ein Urlaub aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Wird einem Arbeitnehmer vor oder zum Ende der Probezeit gekündigt, behält er seinen bereits erworbenen Urlaubsanspruch.
Fazit: Prüfen Sie neue Arbeitsverträge. Urlaubsverweigerung während der Probezeit gehört nicht hinein.